Der Umgang mit Gräbern aus der NS-Zeit nach 1945

Der Alliierte Kontrollrat beschloss am 12. Oktober 1945 die Registrierung aller Kriegsgräber und übertrug die Zuständigkeit der Abteilung Prisoner of War and Displaced Persons (PW/DP).1

Durch das Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber - kurz Kriegsgräbergesetz - von 1952 fiel die Fürsorgepflicht aus den Händen des Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge (VDK) in die Verantwortung der Bundesländer (§ 2 Abs. 1), die diese Aufgabe an die Regierungsbezirke delegierten. Der Bund übernahm jedoch die Kosten für etwaige Umbettungen (§ 2 Abs. 5) sowie, nach Pauschalsätzen, für die Instandsetzung und Pflege. Als Kriterien der Instandhaltung wurden definiert:

  1. Erstausstattung mit Grabzeichen (Steinkreuze),
  2. Ersatz unbrauchbar gewordener Holzkreuze durch Steingrabzeichen,
  3. Erfassung von Einzel- oder kleineren Sammelgräbern,
  4. Zusammenlegung verstreut liegender Gräber in einer geschlossenen Anlage,
  5. Beschaffung einfacher Friedhofsmale für kleinere Ehrenfelder.

Für den Friedhof in Dalum fand das Gesetz zunächst keine Anwendung. Lokale Politakteure verhinderten, dass die dort Bestatteten zur Personengruppe der NS-Verfolgten gezählt wurden und stuften sie stattdessen als "ordentlich" verurteilte Kriminelle ein. Eine folgenschwere Beurteilung: nur Gräber, die unter das Kriegsgräbergesetz fielen, erhielten das ewige Ruherecht. Die sogenannte Ruhefrist für andere Gräber wäre nach einer gesetzlich geregelten Zeit erloschen.

Das Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber (Kriegsgräbergesetz) von 1952 in der kompletten Fassung. (Quelle: BGBl. I S. 2257; 2019 I 496

Die Neufassung des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) von 1965, die die Opfer des Krieges und der Gewaltherrschaft gleichstellte, sorgte auf dem Friedhofsgelände für Neukonzeptionen der Gestaltung. Durch die Neufassung des Gesetzes wurde das Gelände in Dalum nun, ebenso wie alle anderen der neun Lagerfriedhöfe im Emsland, in das Verzeichnis der Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes aufgenommen.

Das Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Förderation über Kriegsgräberfürsorge markierte nach dem Kalten Krieg einen erheblichen Zugewinn an außenpolitischer Zusammenarbeit und diplomatischem Austausch. So versicherte die Bundesrepublik nach Artikel 6 für den "Fall, daß auf deutschem Boden nachträglich russische Kriegstote aufgefunden werden, [...] deren ordnungsgemäße und würdige Bestattung und die Kennzeichnung dieser Gräber"2 . In Artikel 9 verpflichtet sich die Regierung außerdem gegenüber der russischen Seite zur "Zurverfügungstellung aller Dokumente, die über die Identität und die Grablage russischer Kriegstoter Auskunft geben, auch wenn diese Unterlagen erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgefunden werden"3.

Zusätzlich zu den Fürsorgegesetzen wurden mehrere Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, etwa am 21. Mai 1969 und 25. Juli 1979. In der aktuellen Fassung liegt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz (GräbVwV) von 2007 vor. Dort wurde festgelegt, dass neben anderen Grabstätten auch die Kriegsgräberstätte Dalum in die besondere Verantwortung des Niedersächsischen Innenministeriums4 fällt und die Pflege und Instandhaltung vom Staatlichen Baumanagement sowie von beauftragten Gartenbaubetrieben wahrgenommen wird.

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[1] Staats, M. (2013), o.S.
[2] siehe in Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Förderation über Kriegsgräberfürsorge, S. 602.
[3] vgl. ebd., S. 603. 
[4] siehe dazu Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft,
Niedersächsisches Innenministerium.